Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen.
Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Folgende Geldleistungen werden von der Pflegekasse gezahlt:
Pflegestufe 1 | 215 € |
Pflegestufe 2 | 420 € |
Pflegestufe 3 | 675 € |
Folgende Pflegesachleistungen werden von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt:
Pflegestufe 1 | 420 € |
Pflegestufe 2 | 980 € |
Pflegestufe 3 | 1.470 € |
Eine Kombination der Geld- und Pflegesachleistungen ist möglich. Sollten Sie Fragen haben wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.
